Alte oder Neu Variante

Grundsätzlich gibt es 2 Varianten wie Trinkgeld in LINA behandelt wird.

Die alte Trinkgeld Variante "TIP" ( läuft nicht in den Umsatz ein und wird vom Bargeld abgezogen )

Die neue Variante "TrinkgeldAN" oder "TrinkgeldAG". ( Läuft in den Umsatz ein und muss im Kassenbuch ausgeschüttet werden )



Benötigtes Modul:LINA - Basic
Benötigtes Recht:Kassenstammdaten/Geräte verwalten




In der alten Variante ist der Finanzweg 27 "Trinkgeld" unbar und wird somit nicht in den Umsatz einberechnet.

Bei der neuen Variante "TrinkgeldAN" wird dies mit in den Umsatz eingerechnet und musss separat im Kassenbuch verrechnet werden.


In der alten Variante muss ein Artikel angelegt und mit dem Finanzweg verknüpft werden.



Bonieren an der Kasse


Bei der alten Varianten muss das Trinkgeld manuell über den Artikel boniert werden.

In der neuen Variante wird es über die "FUNC 710" Boniert.


Alternativ kann das Trinkgeld auch überzahlt werden. Hierbei wird in dem gewünschten Finanzweg als Beispiel "Kartenzahlung" die Option "Rückgeldfähig" gesetzt als auch der gewünschte Finanzweg für das Trinkgeld ausgewählt. Hierbei ist es egal ob alte oder neue Variante.



Warum läuft die neue Variante mit in den Umsatz ein?


Die Änderung in der steuerlichen Handhabung von Trinkgeldern und die Tatsache, dass Trinkgelder in vielen Gastronomiebetrieben seit einigen Jahren sowohl als "AN" (Arbeitnehmer) als auch als "AG" (Arbeitgeber) über den Umsatz ausgewiesen werden, geht auf eine rechtliche Anpassung und eine klarere Auslegung der Vorschriften zur Umsatzsteuer zurück.

 

Hintergrund:

Die steuerliche Behandlung von Trinkgeldern, insbesondere im Hinblick auf die Umsatzsteuer, hat sich mit den Jahren aufgrund von Änderungen in der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung weiterentwickelt. Der wichtigste Aspekt in diesem Zusammenhang betrifft die Frage, ob Trinkgelder als Teil des Umsatzes des Gastronomiebetriebs gelten und somit umsatzsteuerpflichtig sind, oder ob sie als reine private Zuwendung zwischen Gast und Bedienung betrachtet werden können.

Wichtige Gründe für den Wandel:

  1. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH):
    Eine wesentliche Veränderung erfolgte durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), die klärte, dass Trinkgelder, die durch den Gastronomiebetrieb (also das Unternehmen) verwaltet und weitergegeben werden, nicht mehr als rein private Zuwendung betrachtet werden. Das bedeutet, dass Trinkgelder, die vom Gast über den Gastronomiebetrieb an die Servicekräfte gezahlt werden, als Teil des Umsatzes des Unternehmens angesehen werden.
  2. Umsatzsteuerliche Behandlung:
    Trinkgelder, die nicht direkt an die Servicekraft gegeben werden, sondern über das Unternehmen laufen (z. B. Trinkgeldkonto oder Pauschalbeträge auf der Rechnung), unterliegen seit dieser Entscheidung der Umsatzsteuer. Auch wenn der Gast das Trinkgeld freiwillig gibt, wird es als Teil des Gesamtumsatzes des Gastronomiebetriebs betrachtet, wenn das Unternehmen es verwaltet. Daraus resultiert, dass die Beträge als umsatzsteuerpflichtiger Umsatz gelten und auch die Gastronomiebetriebe verpflichtet sind, diese Beträge als "Umsatz"auszuweisen.
    • Fazit: Ein freiwilliges Trinkgeld, das über den Betrieb abgewickelt wird, wird steuerlich wie der Hauptpreis für das Essen behandelt, da es eine vertragliche Leistung darstellt, die durch das Unternehmen verarbeitet wird. Auch wenn der Betrag an die Servicekraft weitergegeben wird, muss er als Umsatz ausgewiesen werden.
  3. Trinkgelder als Teil des Gesamtumsatzes:
    Es gibt zunehmend eine Praxis, dass Trinkgelder direkt über den Buchungsvorgang des Unternehmens laufen (z. B. durch einen Trinkgeldaufschlag auf der Rechnung), und die Beträge dann von dem Gastronomiebetrieb an die Mitarbeiter weitergeleitet werden. Diese Beträge müssen dann als Teil des Umsatzes des Unternehmens inklusive Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Dies hat vor allem mit der transparenten Handhabung und der Möglichkeit der ordnungsgemäßen Versteuerung zu tun.