Mit Einführung der Kassensicherungsverordnung ist hinsichtlich der Verbuchung von Trinkgeld an die Oberfläche gekommen, was eigentlich schon immer so behandelt werden müsste, leider aber nicht allzu viel Beachtung gefunden hat. Trinkgeld gibt es in zwei Varianten: Trinkgeld Arbeitgeber/Unternehmer und Trinkgeld Arbeitnehmer. Ersteres muss mit dem Regelsteuersatz versteuert werden, zweiteres nicht. Sobald man Angestellte hat, kommt eigentlich nur der zweite Fall vor, also eine Schenkung an den Mitarbeiter. Deswegen wurden diese Beträge meist gar nicht oder rein als "Bargeld" erfasst. 


Seit Einführung der Kassensicherungsverordnung (und damit auch der TSE) ist diese Erfassung als Bargeld nicht mehr möglich, da jetzt sehr genau geregelt ist, was als Bargeld erfasst werden darf. Diese Zahlungen müssen sich mit den Umsatzbuchungen "die Waage" halten. Außerdem sind die "Geschäftsvorfälle" "Trinkgeld Arbeitgeber" und "Trinkgeld Arbeitnehmer" in der DSFinV-K explizit beschrieben. Da es Geschäftsvorfälle sind, sind es auch "Umsatzbuchungen". Bedeutet also, dass auch das nicht zu versteuernde Trinkgeld Arbeitnehmer auf der TSE und DSFInV-K als "Umsatz" mit 0% Steuer verbucht wird, die Zahlung durch den Kunden/Gast als Gegenbuchung, sodass die Summe am Ende 0 ist. 


Das Unangenehme an dieser Herangehensweise ist, dass das Trinkgeld Arbeitnehmer bei den "Umsatzbuchungen" aufgeführt wird. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass an einem Tag nur Trinkgeld gegeben wurde, hat der Betrieb dennoch "Umsatz" in Höhe dieses Trinkgeldes. Es muss zwar keine Umsatzsteuer abgeführt werden (weil Trinkgeld Arbeitnehmer auf den Steuersatz 0% läuft), dennoch wird das Trinkgeld als Nettoumsatz ausgewiesen.